Zahlungserleichterung iZm Selbstanzeigen
Jetzt Fiasko bei finanzstrafrechtlichen Selbstanzeigen vermeiden – richtige und rechtzeitige Zahlungserleichterungsanträge stellen.
Rund 60% der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG scheitern in der Praxis an der rechtzeitigen Entrichtung. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie ein solches Fiasko mit gezielten Maßnahmen verhindern können.
Gesetzliche Regelungen:
§ 29 Abs 2 FinStrG regelt eindeutig, dass eine Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nur dann eintreten kann, wenn die vom Anzeiger geschuldeten Beträge binnen einer Frist von einem Monat „tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung“ entrichtet werden.
Diese gesetzliche Monatsfrist zur Begleichung offener Abgabenschulden sorgt regelmäßig für Unsicherheiten, da der Fristbeginn je nach Art der Abgabe variiert:
- Selbstbemessungsabgaben (zB KESt, UVA, Lohnsteuer usw.): Die gesetzliche Monatsfrist beginnt mit Erstattung der Selbstanzeige, völlig unabhängig davon, ob im Anschluss an die Selbstanzeige zu diesen Abgaben gesonderte (auch anderslautende) Bescheide ergehen oder nicht.
- Die Formulierung „in allen übrigen Fällen“ im § 29 Abs 2 FinStrG umfasst die Veranlagungsabgaben gem § 198 BAO (zB ESt, KöSt). Hier beginnt die Monatsfrist mit „Bekanntgabe“ des Abgaben- oder Haftungsbescheides, welcher aufgrund der Selbstanzeige erlassen wird, zu laufen. Fristauslösend für die Monatsfrist ist hierbei der Tag der „tatsächlichen Zustellung“ und nicht der Fälligkeitstag lt Buchungsmitteilung.
- Zeitpunkt der Entrichtung: Die Entrichtung erfolgt grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt, zu welchem die Zahlung beim Abgabengläubiger einlangt. Gemäß der Verwaltungspraxis sollte es hierbei ausreichend sein, wenn die Überweisung auf das Postscheckkonto am letzten Tag der Frist und die Gutschrift innerhalb von 3 Tagen (§ 211 Abs 2 BAO; „Respirofrist“) erfolgt.
Die Problematik:
Nach Einbringung der Selbstanzeige erfolgt seitens des Finanzamtes keine Erinnerung zu etwaigen Entrichtungsfristen oder Vorschreibung von exakt zu zahlenden Beträgen. Auch sind das persönliche Verschulden oder die fehlenden finanziellen Mittel für die unterlassene rechtzeitige Entrichtung völlig irrelevant.
Erfolgt die Schadensgutmachung nicht rechtzeitig, so kommt der Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zu, obwohl eine rechtzeitige Offenlegung des gesamten Sachverhaltes samt Darlegung der Verfehlungen erfolgte. Kommt es nur zu einer teilweisen Entrichtung, kann der Abgabepflichtige auch nur eine Teil-Strafaufhebung („insoweit“ iSd § 29 Abs 2 FinStrG) durch die Selbstanzeige erreichen.
Zauberwort: Zahlungserleichterungen
In der Praxis kann diese einmonatige Zahlungsfrist jedoch auf bis zu zwei Jahre verlängert werden – nämlich mit einem Antrag auf Zahlungserleichterung.
Als Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO iZm einer Selbstanzeige kommen sowohl Stundungs- als auch Ratenvereinbarungen in Betracht.
Wann ist ein Zahlungserleichterungsersuchen einzubringen?
Ein solches Zahlungserleichterungsansuchen ist gem § 230 Abs 3 BAO dann rechtzeitig, wenn das Ansuchen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (= Zahlungsfrist).
In der Praxis empfiehlt sich ein solches Zahlungserleichterungsersuchen bereits mit der Selbstanzeige zu verbinden bzw auszuführen und dementsprechend zum gleichen Zeitpunkt einzubringen.
Mögliche Folgen eines Zahlungserleichterungsersuchens:
- Bewilligung: Wird ein solches Ersuchen einer Zahlungserleichterung bewilligt und werden die Raten vollständig und rechtzeitig innerhalb der neuen, verlängerten Fristen gezahlt, wirkt die Selbstanzeige strafbefreiend.
- Ablehnung: Wurde ein solches Ersuchen zwar rechtzeitig iSd § 230 Abs 3 BAO gestellt, aber seitens der Abgabenbehörde abgelehnt, steht dem Abgabepflichtigen dennoch zwingend eine einmonatige Nachfrist des § 212 Abs 3 BAO zu.
Fazit: Die rechtzeitige Entrichtung der Abgabenschuld ist in der Praxis einer der häufigsten Stolpersteine bei Selbstanzeigen. Viele Selbstanzeigen scheitern nämlich nicht an formalen Mängeln, sondern an der Nichteinhaltung der strengen Zahlungsfrist des § 29 Abs 2 FinStrG.
Diese gesetzliche Monatsfrist kann jedoch mit Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO auf bis zu zwei Jahre verlängert werden. Und selbst wenn ein Ersuchen zur Zahlungserleichterung letztlich abgelehnt werden sollte, verlängert sich durch das Verfahren faktisch die Entrichtungsfrist. Deswegen sollte jede Selbstanzeige ein Zahlungserleichterungsersuchen, das ordentlich und vollständig ausgeführt ist, beinhalten.
Ohne diese strategische Vorgehensweise droht das gefürchtete Szenario: Der Steuerpflichtige legt alle steuerlichen Verfehlungen offen, erhält aber keine strafbefreiende Wirkung, weil die Entrichtung nicht fristgerecht erfolgt. Eine sorgfältige Vorbereitung der Selbstanzeige, eine den Voraussetzungen entsprechende Formulierung eines Zahlungserleichterungsersuchens, die Planung der Zahlungsmodalitäten und deren Überwachung ist daher für den Erfolg der Selbstanzeige unerlässlich.
Wir bei Eberl Legal beschäftigen uns seit über 15 Jahren mit solchen finanzstrafrechtlichen Sachverhalten. Gerne helfen wir auch Ihnen dabei ein ähnliches „Entrichtungsfiasko“ bei Selbstanzeigen zu vermeiden. Dabei wenden wir auch gezielt unseren 7-Stufenplan an.
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