Steuerberater im Fokus: Strafbarkeit bei unterlassener Erklärung BFG RV/7300031/2024
Einen Steuerberater kann kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden seines Mandanten treffen. Demnach ist er bei entsprechender Möglichkeit, alle für die Erstellung einer Jahreserklärung benötigten Unterlagen vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung zu bekommen, als unmittelbarer Täter einer versuchten Abgabenhinterziehung durch Unterlassung der Einreichung der Erklärung anzusehen.
Der Volltext zur Entscheidung ist abrufbar unter:
https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ENfindok145835TE
Kernpunkte der BFG-Entscheidung:
- Sachverhalt:
- Ein Steuerberater wurde mit der Erstellung und Einreichung der Jahressteuererklärungen 2016-2019 beauftragt.
- Kraft freiwilliger Pflichtübernahme traf den Steuerberater daher die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Abgabepflichtigen hinsichtlich der Einreichung der Jahressteuererklärung 2016, 2017, 2018 und 2019 (§§ 133, 134 BAO).
- Die erforderlichen Unterlagen zur Finalisierung der Steuererklärungen waren beim Abgabenpflichtigen zwar vollständig vorhanden, aber hat der Steuerberater diese nicht rechtzeitig angefordert und wurden in weiterer Folge vom Steuerberater keine Steuererklärungen für den Abgabepflichtigen betreffend die obigen Zeiträume eingereicht.
- Danach fand eine abgabenbehördliche Prüfung nach § 147 BAO bzw eine Nachschau gemäß § 144 BAO für die Zeiträume 2015 bis 2019 statt.
- Rechtliche Beurteilung für 2016-2018:
- Für die Jahre 2016-2018 wurden Schätzungsbescheide erlassen, welche zu Abgabennachforderungen führten.
- Ein (anderer) neuer steuerlicher Vertreter konnte im Rechtsmittelverfahren niedrigere Festsetzungen erwirken.
- Weil daher in den Jahren 2016-2018 aufgrund der unterlassenen Einreichungen zwar Offenlegungspflichtverletzungen vorlagen, aber wegen der zu hohen Schätzung der Abgabenbehörde keine Abgabenverkürzung eingetreten ist, hat der für die Einreichung der Steuererklärungen 2016-2018 beauftragte Steuerberater als unmittelbarer Täter durch seine Unterlassung der Erklärungseinreichung „nur“ das Delikt der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.
- Rechtliche Beurteilung für 2019:
- Für das Jahr 2019 basierte die Abgabenfestsetzung letztlich auf einer nach Fristablauf eingereichten Jahreserklärung.
- Bis zu diesem Zeitpunkt kannte die Abgabenbehörde nur Vorauszahlungen in Höhe von etwa der Hälfte der tatsächlichen Steuerschuld.
- Das Gericht ging davon aus, dass es der beschuldigte Steuerberater zum Tatzeitpunkt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Abgabenbehörde auf Basis ihrer unvollständigen Kenntnislage das wahre Einkommen des Abgabepflichtigen zu niedrig schätzen und dementsprechend eine zu geringe Einkommensteuer festsetzen würde.
- Deswegen wurde der Differenzbetrag zwischen Vorauszahlungen und tatsächlicher Zahllast an Einkommensteuer 2019 objektiv als strafbestimmender Wertbetrag einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 angesetzt (die Finanzordnungswidrigkeit wurde durch die Abgabenhinterziehung konsumiert).
Fazit: Erhebliches Haftungsrisiko für Steuerberater
Übernimmt ein Steuerberater die steuerlichen Pflichten seines Klienten, so trägt er auch die Verantwortung, sämtliche erforderlichen Dokumente für die Jahressteuererklärung fristgerecht vor dem gesetzlichen Abgabetermin einzufordern und zu verarbeiten. Versäumt er diese Pflicht (obwohl die erforderlichen Unterlagen beim Steuerpflichtigen vorlagen), ist der Steuerberater bei Unterlassung der Einreichung als unmittelbarer Täter einer (versuchten) Abgabenhinterziehung anzusehen.
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